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Artikel 1 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Bildung eines Verbands

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

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