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Artikel 1 Budapester Vertrag – Kundmachung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1984

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren *) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Gesetzesnummer

20010470

Dokumentnummer

NOR40209862

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