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Artikel 1 Buchhaltungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Artikel 1

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und
  2. b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren Sonderformen und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.

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