Artikel 1 BFG 2028

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2028 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

128.978,625

278.192,260

Einzahlungen:

115.824,663

291.346,222

Nettofinanzierungsbedarf:

13.153,962

 

Finanzierungsüberschuss:

 

13.153,962

   

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2028 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013247

Dokumentnummer

NOR40279968

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