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Artikel 1 BFG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

„Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

103.249,497

148.372,466

Einzahlungen

72.521,255

179.100,708

Nettofinanzierungsbedarf

30.728,242

 

Finanzierungsüberschuss

 

30.728,242“

   

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011381

Dokumentnummer

NOR40234439

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