Artikel 1
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| „Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen | 103.249,497 | 148.372,466 |
Einzahlungen | 72.521,255 | 179.100,708 |
Nettofinanzierungsbedarf | 30.728,242 |
|
Finanzierungsüberschuss |
| 30.728,242“ |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20011381
Dokumentnummer
NOR40234439
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