Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in sieben Sprachen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)