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Artikel 1 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 1

Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben und in verwandten Tätigkeiten ist nach einer gewissen Dauer ununterbrochenen Dienstes bei demselben Arbeitgeber ein bezahlter Jahresurlaub zu gewähren.

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