Artikel 1
- 1. Die Anschlußstelle Korneuburg West/Leobendorf der A 22 Donauufer Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 25,674 und AB-km 26,486 der A 22 Donauufer Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung zu den unter Punkt 2 und 3 verordneten Abschnitten her.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 208 Eibesbrunner Straße wird im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,558 an dem unter Punkt 4 verordneten Abschnitt der B 6 Laaer Straße und endet bei km 12,907 an den unter Punkt 1 und 3 verordneten Abschnitten.
- 3. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Gemeinde Leobendorf wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft von km 56,53 bis km 56,61 über die Kreuzung (Kreisverkehr) mit den unter Punkt 1 und 2 verordneten Abschnitten.
- 4. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 6 Laaer Straße wird im Bereich der Gemeinde Leobendorf wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft von km 2,711 bis km 2,91 über die Kreuzung (Kreisverkehr) mit dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt.
- 5. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße sowie der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Korneuburg und Leobendorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 22/10-91 und Plan Nr. B 208/47-91 jeweils im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
- § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Schlagworte
Zufahrtsstraße
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10012145
Dokumentnummer
NOR12153084
alte Dokumentnummer
N9199220926J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
