Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Schiff“ ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR12036105
alte Dokumentnummer
N2199221392J
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