Artikel 1
Artikel 1. Die Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Begehren mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen die Personen auszuliefern, die von den Gerichtsbehörden des einen Teiles wegen einer der im folgenden
Artikel 2 aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurteilt worden sind und sich im Gebiete des anderen Teiles befinden.
Unter belgischen Staatsangehörigen sind die belgischen Staatsbürger und die Angehörigen von Belgisch-Kongo zu verstehen. Den belgischen Staatsangehörigen werden die Angehörigen von Ruanda-Urundi gleichgestellt.
Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbaren Handlungen statt, die außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und nach der Gesetzgebung des ersuchenden und des ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder einer schwereren Strafe bedroht sind.
Wurde die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung von Handlungen dieser Art auch dann rechtfertigt, wenn sie im Ausland verübt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023981
alte Dokumentnummer
N2193218093R
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