Artikel 1
Artikel 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, unter den in dem vorliegenden Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die in dem Gebiete des anderen Staates wegen einer der im Artikel 2 bezeichneten strafbaren Handlungen verurteilt oder angeklagt worden sind oder verfolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007406
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