Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 143 Hausruck Straße von km 27,32 (alt) bis km 28,176 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 521/1991, bestimmten - Abschnitt „Bahnbrücke Hausruck" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8704-14 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

20000204

Dokumentnummer

NOR40001619

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