Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Gai, Kammern im Liesingtal und St. Peter-Freienstein

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 139,50 bis km 139,925 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 20. November 1989, BGBl. Nr. 559, bestimmten – Abschnitt „Trofaiach-Traboch 2. Teil“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 559/1989

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20000197

Dokumentnummer

NOR40001578

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