Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 35,213 bis km 35,375 und km 35,650 bis km 36,230 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 9. September 1988, BGBl. Nr. 507/1988, bestimmten – Abschnitt „Schmalzbichlkurven“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20000114

Dokumentnummer

NOR40000999

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