Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 1,930 bis km 4,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 6. März 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten - Abschnittes „Hofstätten-Takern“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 94/1980

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10012886

Dokumentnummer

NOR12159347

alte Dokumentnummer

N9199913602U

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