Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Ebental und Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

Artikel 1

Der Straßenteil der B 70 Packer Straße von Plan-km 144,00 bis Plan-km 145,49 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. März 1983, BGBl. Nr. 203, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Aich“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 203/1983

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10011700

Dokumentnummer

NOR12150748

alte Dokumentnummer

N9198710067X

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