Artikel 1
Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 31,85 bis km 32,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 739/ 1990, bestimmten - Abschnitt „Fuchswirt - St. Martin Teil 1" (Bereich Hohlbacher GKB-Brücke) für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
20000147
Dokumentnummer
NOR40001106
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