Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1990

Artikel 1

Der Straßenteil der B 62 Deutschkreutzer Straße von km 0,0 (alt) bis Bau-km 3,15/km 2,12 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Dezember 1977, BGBl. Nr. 16/1978, bestimmten - Abschnitt „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf-Lackenbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011915

Dokumentnummer

NOR12151954

alte Dokumentnummer

N9199010552J

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