Artikel 1
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 37,65 bis km 42,17 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 25. Mai 1982, BGBl. Nr. 252, bestimmten – Abschnitt „Judenau – Tulln“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Judenau-Baumgarten und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 25 000 zu ersehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 252/1982
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10012170
Dokumentnummer
NOR12153203
alte Dokumentnummer
N9199223103J
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