Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 19 Tullner Straße

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.1992

Artikel 1

Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 47,997 bis km 50,710 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 10. Mai 1976, BGBl. Nr. 227, bestimmten – Baulos „Donaubrücke Tulln – Schmidabrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 19/90-86 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 227/1976

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012110

Dokumentnummer

NOR12152886

alte Dokumentnummer

N9199214307L

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