Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 158 Wolfgangsee Straße

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1989

Artikel 1

Der Straßenteil der B 158 Wolfgangsee Straße von km 40,90 bis km 45,86 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. September 1976, BGBl. Nr. 519, bestimmten - Abschnitt „Weißenbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Strobl aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 519/1976

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011855

Dokumentnummer

NOR12151699

alte Dokumentnummer

N9198912565H

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