Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Artikel 1

Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von km 12,10 bis km 13,0 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. August 1990, BGBl. Nr. 552, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Biedermannsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 11/22-92 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 552/1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10012114

Dokumentnummer

NOR12152890

alte Dokumentnummer

N9199214577L

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