Artikel 1
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 91,10 bis km 91,26 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 377/1994, bestimmten – Abschnitt „Ennsbrücke Großreifling“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
20000141
Dokumentnummer
NOR40001089
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