Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 35,213 bis km 35,375 und km 35,650 bis km 36,230 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. September 1988, BGBl. Nr. 507/1988, bestimmten - Abschnitt „Schmalzbichlkurven" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

20000114

Dokumentnummer

NOR40000999

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