Artikel 1
Der Straßenteil der B 111 Gailtal Straße von km 7,20 bis km 8,99 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. Jänner 1987, BGBl. Nr. 40, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Nötsch“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 000 zu ersehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 40/1987
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10012207
Dokumentnummer
NOR12153479
alte Dokumentnummer
N9199316828L
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