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Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2001

Artikel 1

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten - Abschnitt “Umfahrung Abfaltersbach" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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