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Artikel 1 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 1

Artikel 1. Die zur Grafschaft Tirol gehörige Gemeinde Jungholz wird, ungeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, an das Zollsystem Bayerns, wie solches auf Grund der in Folge der Zollvereinsverträge bisher erlassenen Gesetze, Tarife und Verordnungen dermalen besteht, oder auf dem gesetzlichen Wege künftig abgeändert werden möchte, angeschlossen. Die Zollgränze an dem anzuschließenden Gebietstheile soll durch beiderseits zu ernennende Commissarien festgestellt werden.

Schlagworte

Zollgrenze, Gebietsteil, Kommission, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041231

alte Dokumentnummer

N3186852371L

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