Artikel 1
Österreich hat dem Schweizerischen Bundesrat als Depositar des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen (BGBl. Nr. 43/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 131/1982) mitgeteilt, dass mit Wirksamkeit vom 1. März 2001 die zuständige Behörde im Anhang zum Übereinkommen wie folgt lautet:
"Für Österreich:
die Bezirksgerichte;"
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