vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Anerkennung akademischer Grade und Titel (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 1

(Übersetzung)

Verbalnote

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine Grüße und beehrt sich, im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern (Anm.: kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954), insbesondere im Hinblick auf den Notenwechsel (Anm.: kundgemacht in BGBl. III Nr. 45/2001 idgF) vom 28. Jänner 1999, unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsstaaten übereinstimmend festgestellten Bedeutung einer Regelung der bilateralen Anerkennung von Studienabschlüssen sowie auf der Grundlage der Ergebnisse der 17. und der 18. Tagung der Gemischten österreichisch-italienischen Expertenkommission für Gleichwertigkeiten (22. und 23. Mai 2003, Wien; 7. und 8. Februar 2006, Rom), im Namen der italienischen Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen:

1. Österreichische und italienische akademische Grade und Titel sind einander unter den Bedingungen der Punkte 2 und 3 hinsichtlich aller Rechtswirkungen gleichgestellt.

2. Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller diejenige Gesamtzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erworben hat, die im aufnehmenden Staat vorgeschrieben ist.

3. (1) Die Anerkennung zwischen österreichischen Studienrichtungen und den entsprechenden italienischen Studienrichtungen, die zu einer Classe di lauree beziehungsweise Classe di lauree specialistiche bzw. magistrali gehören, erfolgt gemäß der beiliegenden Liste, die ein integrierender Bestandteil (Anlage) des vorliegenden Notenwechsels ist.

(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt, falls nichts anderes vereinbart wird, mindestens einmal jährlich zusammen und hat die Aufgabe, die „Liste gleichgestellter Studien“ im Sinne des Abs. 1 zu ergänzen und gegebenenfalls zu ändern. Kriterium ist, dass die Studien in der Grundausbildung, im Kernbereich und im Erweiterungsbereich vergleichbar sind. Die von der Gemischten Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen und Änderungen treten gemäß der Bestimmung des nachstehenden Punktes 15 Abs. 2 in Kraft.

4. (1) Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der „Liste gleichgestellter Studien“ (Punkt 3 Abs. 2) begonnen und nicht unterbrochen haben, haben nach ihrem Studienabschluss das Recht, jene Anerkennung für die gewählte Studienrichtung zu erhalten, für die die Entsprechung zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in Geltung war, sofern nicht die zum Zeitpunkt des Antrags festgelegte Entsprechung für sie günstiger ist. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.

(2) Personen, die ein Diplomstudium, das in der Anlage 1 zum Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom 28. Jänner 1999, zuletzt ergänzt durch diplomatischen Notenwechsel (Anm.: kundgemacht in BGBl. III Nr. 58/2003) vom 26. und 27. Februar 2003, begonnen haben, haben auch nach dem In-Kraft-Treten der „Liste gleichgestellter Studien“ (Punkt 3 Abs. 2) das Recht, die Feststellung der Entsprechung gemäß dem Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 zu erhalten.

5. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Punktes 11, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit bzw. Magisterarbeit abgefasst wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der Diplomarbeit bzw. Magisterarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.

6. Falls ein akademischer Grad oder Titel des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren akademischen Graden oder Titeln des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades oder Titels nur das Recht, die Anerkennung der Entsprechung für einen dieser akademischen Grade oder Titel des letzteren Staates zu beantragen.

7. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben die Bewerber den Antrag an die Freie Universität Bozen (gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) oder eine andere von ihnen gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft. Der Antrag muss außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.

(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Titels in Österreich haben die Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

(3) Zum Zwecke der Anerkennung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

8. Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind, unbeschadet allfälliger Rechte, die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs ergeben, auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.

9. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des von beiden Vertragsstaaten ratifizierten Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Anm.: kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999) (Lissabon, 11. April 1997) wird festgestellt, dass Studienzeiten, die in einem der beiden Vertragsstaaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Vertragsstaaten gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.

10. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen können von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anerkannt werden, wenn sie den nach den geltenden Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden oder Titeln, die zwischen Österreich und Italien noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

11. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen aus 1937 gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die nicht in der Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel enthalten sind, ist die Entsprechung mit italienischen Titeln nicht möglich; es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen Laurea specialistica bzw. magistrale anerkannt werden.

12. Die Gemischte Expertenkommission für Gleichwertigkeiten legt die Kriterien für die Entsprechung der Noten der einzelnen Prüfungen und deren Abschlussnote fest. Für das In-Kraft-Treten der entsprechenden Beschlüsse gilt Punkt 15 Abs. 2 analog. Die österreichischen Universitäten stellen den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit bzw. Magisterarbeit erfasst.

13. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.

14. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind die Niederschriften der Gemischten Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als Auslegungshilfe heranzuziehen.

15. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten vereinbart und treten nach demselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.

(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 3 Abs. 2 des vorliegenden Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert und ergänzt werden; die jeweilige Änderung oder Ergänzung tritt durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote.

16. Durch den vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom 28. Jänner 1999, zuletzt ergänzt durch diplomatischen Notenwechsel vom 26. und 27. Februar 2003, samt der einen integrierenden Bestandteil (Anhang) des Notenwechsels bildenden Liste gleichgestellter Grade und Titel, hinsichtlich der Teile, die nicht im Widerspruch zum vorliegenden Notenwechsel stehen, nicht berührt.

Sollte Ihre Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Vertragsstaaten einander notifizieren, dass die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft den Ausdruck der höchsten Wertschätzung zu erneuern.

L. S.

Rom, 30 März 2007

Österreichische Botschaft

in Italien

No. 10.2.2/6/2007

Die Österreichische Botschaft in Rom entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und bestätigt den Erhalt der Verbalnote des Ministeriums Nr. 270/P/0126920 vom 30. März 2007. Die deutsche Übersetzung der genannten Note lautet wie folgt:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

In Beantwortung der geschätzten Note beehrt sich die Österreichische Botschaft mitzuteilen, dass die österreichische Seite mit dem Vorschlag der italienischen Regierung einverstanden ist. Die Österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Rom, am 5. April 2007

L. S.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)