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Artikel 1 Anerkennung akademischer Grade und Titel - Änderung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

(Übersetzung)

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten 270/3423

Verbalnote

Artikel 1

Das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Österreichischen Botschaft seine besten Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der 16. Sitzung der Gemischten Österreichisch-Italienischen Expertenkommission, die in Rom am 2. und 3. Dezember 2002 gemäß den Artikeln 1, Absatz 2 und 13 des in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 28. Jänner 1999 über die gegenseitige Anerkennung von akademischen Titeln und Graden *1) stattgefunden hat, gemäß Art. 16, Absatz 2, des oben genannten Notenwechsels die von der Expertenkommission beschlossenen Änderungen mitzuteilen:

  1. 1. Bei den Gleichwertigkeitsverfahren betreffend die jeweiligen akademischen Titel und Grade beider Länder werden die jeweils zuständigen Behörden die in der Beilage Nr. 1 dieses Notenwechsels enthaltene Tabelle über die Entsprechung des Titels oder Abschlussgrades anwenden.
  2. 2. Die Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999, welche die Liste der jeweils entsprechenden akademischen Titel und Grade beider Länder enthält, wird mit den jeweils entsprechenden neuen akademischen Titeln und Graden, die in der Beilage Nr. 2 dieses Notenwechsels erwähnt sind, ergänzt.
  3. 3. Einige in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 schon aufgelistete Bezeichnungen für österreichische Studiengänge werden - ohne jegliche Änderung der schon vorgesehenen Entsprechungen mit italienischen akademischen Titeln - durch neue, in der Beilage Nr. 3 dieses Notenwechsels angeführte Bezeichnungen ersetzt.

    Das Recht des Inhabers zur Anerkennung des eigenen akademischen Grades oder Titels im Wortlaut, wie er in der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 in der ursprünglichen Fassung genannt ist, bleibt jedenfalls aufrecht.

  1. 4. Die in der Anmerkung 27 der Anlage zum Notenwechsel vom 28. Jänner 1999 für Studierende, die die österreichische Studienrichtung “Pädagogik" abgeschlossen haben, vorgesehene Zusatzprüfung, die in dieser Anmerkung als “Antropologia sociale/Sozialanthropologie" bezeichnet wird, muss “Antropologia culturale/Kulturanthropologie" lauten.

Gemäß dem in Art. 16 Absatz 2 des Notenwechsels vom 28. Jänner 1999 vorgesehenen Verfahren treten diese Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote in Kraft.

Das italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheit benützt die Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft seine vorzügliche Hochachtung zu versichern.

Rom, 26. Februar 2003

Österreichische Botschaft

Via Gian Battista Pergolesi 3

00198 Rom

(Anm.: es folgen die Anlagen 1, 2, und 3)

Österreichische Botschaft

in Italien Zl. 10.2.2/9/2003

Die Österreichische Botschaft in Rom entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und bestätigt die Verbalnote Zl. 270/3423 vom 26. Februar 2003 samt Anlagen 1 bis 3 empfangen zu haben, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

“Das italienische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ... (es folgt der Text der italienischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... zu versichern.

Rom, 26. Februar 2003

Österreichische Botschaft

Via Gian Battista Pergolesi 3

00198 Rom"

In Beantwortung der geschätzten Note beehrt sich die Österreichische Botschaft mitzuteilen, dass die österreichische Seite mit den von der Expertenkommission beschlossenen Vorschlägen einverstanden ist.

Die Österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Rom, am 27. Februar 2003

Beilagen

Ministerium

für auswärtige Angelegenheiten

Rom

... (es folgt der Text der Anlagen in deutscher Sprache)

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*1) BGBl. III Nr. 45/2001

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