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Artikel 1 Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 1

Artikel 1

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (nachstehend „Akt von 1976“) wird gemäß diesem Artikel wie folgt geändert:

  1. 1. Im Akt von 1976 werden die Worte „Abgeordneten des Europäischen Parlaments“ durch die Worte „Mitglieds“ bzw. „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt, ausgenommen in Artikel 13, wo es „Vertreter“ heißen muss.
  2. 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    Artikel 1

    (1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

    (2) Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.

(3) Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.“

  1. 3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    Artikel 2

    Entsprechend ihren nationalen Besonderheiten können die Mitgliedstaaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen, ohne das Verhältniswahlsystem insgesamt in Frage zu stellen.

    Artikel 2A

    Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen.

    Artikel 2B

    Jeder Mitgliedstaat kann eine Obergrenze für die Wahlkampfkosten der Wahlbewerber festlegen.“

  1. 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
  1. a) Absatz 1 wird gestrichen, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
  2. b) Im neuen Absatz 1 werden die Worte „Diese fünfjährige Wahlperiode“ durch die Worte „Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Europäischen Parlaments gewählt werden“ ersetzt.
  3. c) Im neuen Absatz 2 wird der Verweis auf „Absatz 2“ durch den Verweis auf „Absatz 1“ ersetzt.
  1. 5. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für sie gelten.“

  1. 6. Artikel 5 wird aufgehoben.
  2. 7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1
  1. i) werden am Ende des dritten Gedankenstrichs die Worte „oder des Gerichts erster Instanz“ angefügt;
  1. ii) wird zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. iii) wird zwischen dem derzeitigen vierten und fünften Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
  1. iv) werden im derzeitigen fünften Gedankenstrich die Worte „Mitglied des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder“ gestrichen;
  2. v) in Absatz 1 werden im sechsten Gedankenstrich die Worte „der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,“ gestrichen und die Worte „Verträge über die Gründung ...“ ersetzt durch die Worte „Verträge zur Gründung ...“;
  3. vi) erhält der achte Gedankenstrich folgende Fassung:
  1. b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt, und die Absätze 2 und 3 werden zu den Abätzen 3 und 4:

    „(2) Ab der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.

    Abweichend von dieser Regel und unbeschadet des Absatzes 3

können die Abgeordneten des nationalen irischen Parlaments, die in einer folgenden Wahl in das Europäische Parlament gewählt werden, bis zur nächsten Wahl zum nationalen irischen Parlament ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.

können die Abgeordneten des nationalen Parlaments des Vereinigten Königreichs, die während des Fünfjahreszeitraums vor der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 auch Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind, bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 ein Doppelmandat ausüben; ab diesem Zeitpunkt ist Unterabsatz 1 anwendbar.“

  1. c) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „festlegen“ durch das Wort „ausweiten“ und der Verweis auf „Artikel 7 Absatz 2“ durch den Verweis auf „Artikel 7“ ersetzt.
  2. d) Im neuen Absatz 4 wird der Verweis auf „Absätze 1 und 2“ durch den Verweis auf „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.
  1. 8. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.

    Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.“

  1. 9. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1 werden die Worte „findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der“ durch die Worte „ findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt, wobei der Termin ...“ ersetzt;
  2. b) in Absatz 2 werden die Worte „Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden“, durch die Worte „Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben,“ ersetzt;
  3. c) Absatz 3 wird gestrichen.
  1. 10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1 werden die Worte „Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitraum“ durch die Worte „Der Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden,“ ersetzt;
  2. b) in Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „so setzt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens einen Monat vor ...“ durch die Worte „so setzt der Rat mindestens ein Jahr vor Ablauf des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig einen anderen Zeitraum fest, der frühestens zwei Monate vor ...“ ersetzt.
  3. c) in Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 22 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gestrichen, die Worte „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt, und die Worte „des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitraums“ werden durch die Worte „des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefundenhaben,“ ersetzt.
  1. 11. In Artikel 11 werden die Worte „Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen einheitlichen Wahlverfahrens“ gestrichen, und der restliche Satz lautet: „Das Europäische Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder.“
  2. 12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    (1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt.

    (2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 3 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen.

    (3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

    (4) Wird ein Sitz durch Rücktritt oder Tod frei, so setzt der Präsident des Europäischen Parlaments die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis.“

13 Artikel 14 wird aufgehoben.

  1. 14. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Die Anhänge II und III sind Bestandteile dieses Akts.“

  1. 15. Anhang I wird aufgehoben.
  2. 16. In Anhang III wird die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestrichen.

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