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Artikel 1 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:

  1. a) „Übereinkommen zur Errichtung der Akademie“ das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation vom 2. September 2010, in Kraft getreten am 8. März 2011, sowie alle Zusatzbestimmungen;
  2. b) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  3. c) „Akademie“ die Internationale Anti-Korruptionsakademie, abgekürzt „IACA“;
  4. d) „Mitarbeiter der Akademie“ die wissenschaftlichen und administrativen Angestellten der Akademie sowie alle Personen, die von einer Regierung oder internationalen Organisation an die Akademie entsandt wurden, aber umfasst nicht an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;
  5. e) „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben der Akademie, die im Übereinkommen zur Errichtung der Akademie festgelegt sind, erforderlich sind;
  6. f) „amtliche Besucher“ die von der Akademie eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Akademie zusammenarbeitet, sowie Gastexperten, einschließlich Gastvortragende;
  7. g) „amtliche Schriftstücke, Daten und sonstige Materialien“ alle Schriftstücke, Daten und Gegenstände, die von der Akademie bei der Durchführung ihrer Aufgaben verwendet werden.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140405

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