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Artikel 1 ADR - Widerruf von fünf Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bzw. zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz

  1. 1. gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Inkraftsetzung einer Übergangsregelung für die Kennzeichnung der Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 587/1975)
  2. 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 478/1989)
  3. 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% und 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 479/1989)
  4. 4. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 480/1989)
  5. 5. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien (BGBl. Nr. 121/1990)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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