Artikel 1 ADR – Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor dem 1. Jännerr 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 3612gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M140)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Gesetzesnummer

20003007

Dokumentnummer

NOR40046340

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