Artikel 1 ADR – Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2001

Artikel 1

1. Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 2209 dürfen gebrauchte Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 5, UN 1950, auch in metallenen IBC`s der Typen 11A/X oder 11A/Y befördert werden. Als “gebraucht" gelten Druckgaspackungen, die zur Vernichtung befördert werden.

2. Die Druckgaspackungen sind als geschlossene Ladung zu befördern.

3. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.

4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20001549

Dokumentnummer

NOR40023717

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