Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschreibungen der Rn. 2209 dürfen gebrauchte Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 5, UN 1950, auch in metallenen IBC`s der Typen 11A/X oder 11A/Y befördert werden. Als “gebraucht" gelten Druckgaspackungen, die zur Vernichtung befördert werden.
2. Die Druckgaspackungen sind als geschlossene Ladung zu befördern.
3. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind weiterhin anzuwenden.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20001549
Dokumentnummer
NOR40023717
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