Artikel 1
- 1. Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 7.5.5.3 des ADR ist die höchstzulässige Menge von Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 und von selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1, des Typs B, C, D, E oder F auf 20.000 kg je Beförderungseinheit beschränkt.
- 2. Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben im Beförderungspapier einzutragen:
- “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M184).“
- 3. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021
Gesetzesnummer
20005764
Dokumentnummer
NOR40097558
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