vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 ADR - Freistellung v. Zinkstaub u. Zinkpulver v. Beförd.vorschrifte-W

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1994

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 123/1990) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)