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Artikel 1 ADR – Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1999

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3320 bis 3324 des ADR wird folgendes vereinbart:
  2. 1.1 Nur jene Stoffe sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3325 zuzuordnen, für die entsprechende Daten (zB im Rahmen der Einstufungsprogramme der Europäischen Kommission) veröffentlicht wurden.
  3. 1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, deren Daten veröffentlicht wurden (siehe 1.1 oben) und die Kriterien der Rn. 3325 erfüllen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe in der Lösung oder Mischung mindestens 25 Masse-% beträgt.
  4. 2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

10012899

Dokumentnummer

NOR12159541

alte Dokumentnummer

N9199957425L

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