Artikel 1 ADR – Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung (UN 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung T9 entsprechen

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2005

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 4.2.1.1 gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid der UN 2015 in ortsbeweglichen Tanks zugelassen, deren Eigenschaften der Anweisung T9 entsprechen.
  2. 2. Alle übrigen Vorschriften der ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 2015 sind weiterhin anzuwenden.
  3. 3. Zusätzlich zu den gemäß ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
  1. 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020

Gesetzesnummer

20004031

Dokumentnummer

NOR40063725

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