Artikel 1 ADR – Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2004

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 dürfen bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, welche Rückstände der Klasse 2 enthalten, die Angaben des Absatzes 5.4.1.1.1 (c) durch die Klassennummer „2“ ersetzt werden.
  1. 2. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
  1. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20003872

Dokumentnummer

NOR40061352

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