Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 4.1.4, IBC 03, darf UN 2672 Ammoniaklösung mit höchstens 35% Ammoniak auch in starren Kunststoff-IBCs oder in Kombinations-IBCs des Typs 31H1, 31H2 und 31HZ1 befördert werden.
- 2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
- 3. Im Beförderungspapier hat der Absender zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M138)“.
- 4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Jänner 2008. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20002793
Dokumentnummer
NOR40042184
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