Artikel 1 ADR – Beförderung von UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in speziell zugeordneten Tanks

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.2003

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Bestimmungen der Tabelle A in Abschnitt 3.2.1 des ADR darf UN 2426 Ammoniumnitrat, flüssig, in Tanks, gemäß den für speziell zugeordnete Tanks mit dem Tankcode L4BV(+) statt gemäß den für Tanks mit dem Tankcode L4BV geltenden Bestimmungen befördert werden.
  2. 2. Alle sonstigen einschlägigen Vorschriften des ADR (insbesondere die Sondervorschriften TU3, TU12, TU29, TC3, TE9, TE10 und TA1) sind anzuwenden.
  3. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20002783

Dokumentnummer

NOR40042134

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