Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Spalte 8 in Kapitel 3.2, Tabelle A, darf UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe II in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 02 in Unterabschnit 4.1.4.2 entsprechen, UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe III in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 03 in Unterabschnitt 4.1.4.2 entsprechen.
(2) Diese Abweichung findet auf Beförderungen durch den Kanaltunnel keine Anwendung.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 11. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR‑Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20005010
Dokumentnummer
NOR40082175
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