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Artikel 1 ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1995

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit

  1. a) 3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,
  2. b) 3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen

(2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.

Bonn, am 19. Mai 1995

Wien, am 25. Juli 1995A

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019

Gesetzesnummer

10012529

Dokumentnummer

NOR12156200

alte Dokumentnummer

N9199550090J

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