Artikel 1 ADR – Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S

Alte FassungIn Kraft seit 09.2.2008

Artikel 1

  1. (1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4S dürfen ohne Anwendung der Vorschriften in Abschnitt 8.2.1.4 und der Sondervorschrift S1 (1) in Kapitel 8.5, betreffend besondere Schulung der Fahrzeugführer, befördert werden.
  2. (2) Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
  3. (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Gesetzesnummer

20005708

Dokumentnummer

NOR40096822

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