Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201, Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;
- b) sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt sein;
- c) der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.
- 2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter sind anzuwenden.
- 3. Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M74)".
- Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
- 4. Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2003 für Beförderungen in
- den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
- 5. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
Schlagworte
Aluminiumlegierung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Gesetzesnummer
10012859
Dokumentnummer
NOR12159169
alte Dokumentnummer
N9199855513L
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