Artikel 1 ADR – Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1998

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201, Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
  1. a) Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;
  2. b) sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt sein;
  3. c) der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.
  1. 2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter sind anzuwenden.
  2. 3. Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken:
  1. 4. Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2003 für Beförderungen in
  1. den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
  1. 5. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

Schlagworte

Aluminiumlegierung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

10012859

Dokumentnummer

NOR12159169

alte Dokumentnummer

N9199855513L

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