Artikel 1
- 1. Abweichend von den Bestimmungen nach Unterabschnitt 7.5.5.3 darf die Beförderung von organischen Peroxiden des Typs C, fest, der Klasse 5.2, UN 3104, in einer Transportkette für den Seeverkehr mit einer höchstzulässigen Menge bis 20 000 kg je Beförderungseinheit gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR durchgeführt werden.
- 2. Alle sonstigen Vorschriften des ADR, welche diese Beförderungen betreffen, sind anzuwenden.
- 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021
Gesetzesnummer
20003442
Dokumentnummer
NOR40053359
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