Artikel 1 ADR - Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

I. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2553, 2554 und 2555 des mit 1. Jänner 1993 in Kraft tretenden ADR *), werden organische Peroxide als Stoffe der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr auch unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:

Die Beförderung dieser Organischen Peroxi muß den nachfolgenden Vorschriften entsprechen und diese müssen voll eingehalten werden.

II. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziff. 1b), 3b), 5b), 7b), 9b), 11b), 13b), 15b), 17b) oder 19b) der Klasse 5.2 enthalten, die kleine Mengen von Gas entwickeln, müssen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) bzw. Rn. 3601 (6) versehen sein.

III. Zusätzlich zu der gemäß Rn. 2561 des ab 1. Jänner 1993 geltenden ADR vorgeschriebenen Anmerkung hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

IV. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis auf Widerruf vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur offiziellen Eingliederung in das ADR und bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften.

Bonn, 2. Februar 1993

Karlstad, 31. Jänner 1993

Oslo, 12. Februar 1993

Wien, 18. März 1993

Warschau, 5. Februar 1993

Helsinki, 15. Februar 1993

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

10012251

Dokumentnummer

NOR40226827

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