Artikel 1 ADR – Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2001

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 51 111 und 51 118 Abs. 3 der Anlage B zum ADR dürfen
  1. 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g. (Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat)
  1. der Klasse 5.1, Ziffer 27 c) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in loser Schüttung befördert werden.
  1. 2. Verpackung, Beförderungsmittel
  2. 2.1 Für die Verpackung der Stoffe dürfen staub- und feuchtigkeitsdichte Frachtcontainer mit Innenauskleidung (linerbag) als Bulkverpackung verwendet werden.
  3. 2.2 Um bei den Frachtcontainern nach Nummer 2.1 eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren durchführen zu können, müssen sie mit einer Türöffnung versehen sein, bei der zur Entladung nicht die gesamte Türfront, sondern nur eine im unteren Teil befindliche Klappe geöffnet werden muss. Bei normalen Türöffnungen müssen die Türen mit einem eingebauten, durch Spannschrauben gesicherten Schott ausgerüstet sein.
  4. 2.3 Die Frachtcontainer müssen eine gültige Zulassung gemäß dem Übereinkommen über sichere Container (CSC) aufweisen.
  5. 2.4 Für Frachtcontainer, die beim Be- und/oder Entladen gekippt werden, muss die Innenauskleidung nach Nummer 2.1 und die zusätzlich angebrachte Ausrüstung für den sicheren Betrieb von Frachtcontainern mit Schüttladung nach Nummer 2.2 so ausgelegt, konstruiert und gebaut sein, dass sie dem gesamten Ladungsgewicht in gekippter Position standhält.
  6. 2.5 Die Frachtcontainer müssen so konstruiert und verschlossen sein, dass Regen und Spritzwasser nicht eindringen können.
  7. 3. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung sind anzuwenden.
  8. 4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M110)“.
  9. 5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20001194

Dokumentnummer

NOR40016744

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