Artikel 1 ADR – Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure und Glycol (Trinitrophenol)

Alte FassungIn Kraft seit 02.5.1996

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401, Ziff. 21 a) , Bem. 1 unter Gruppe C der Anlage A des ADR dürfen Mischungen aus Pikrinsäure mit mindestens 63% Glycol als Stoff der Klasse 4.1, Ziff. 21 a) (Trinitrophenol) unter folgenden Bedingungen befördert werden:

(2) Die Mischungen müssen in Flaschen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von 5,5 kg pro Flasche in einer Kiste aus Sperrholz mit nicht mehr als 2 Flaschen pro Versandstück verpackt sein.

(3) Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.

(4) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 ADR entsprechen.

(5) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

(6) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012633

Dokumentnummer

NOR12156904

alte Dokumentnummer

N9199655595J

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